vom 3. Oktober 2009
Ein Girokonto ist heutzutage für viele Schuldner die Voraussetzung für die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben. Ein Girokonto für Alle ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, denn Kontolosigkeit, und damit der Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr sind nicht nur finanziell nachteilig, sondern beschränken die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und bedrohen sogar ihre Existenz. Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.
Nach geltendem Recht führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass es faktisch vollständig blockiert ist. Die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie Begleichung von Miete, Energiekosten, Versicherungen etc. können erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrages hat.
Der Gesetzentwurf sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Buches Sozialgesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzes vor. Der Gesetzentwurf will effektiven Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger schaffen. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt. Das heißt dem Schuldner verbleibt "automatisch" der pfändungsfreie Grundbetrag in Höhe von 985,15 € und es kommt zu keiner Sperrung des Kontos.
Was können Gläubiger dann tun?
Eine gute Nachricht für Gläubiger: Das Bundesministerium für Justiz verzichtete auf die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2009. Zu einer Erhöhung wird es allerdings zum 01.07.2011 kommen. Der Freibetrag wird dann auf EUR1028 ansteigen (aktuell: EUR 990)
Die Ausführungsbestimmungen werden zeitgleich mit den jeweiligen EU- Verordnungen in Kraft treten. Das Europäische Mahnverfahren gilt ab dem 12. Dezember 2008, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1. Januar 2009.
Das Europäische Mahnverfahren gibt es seit dem 12. Dezember 2008 für Mitgliedstaten der EU - mit Ausnahme Dänemarks. Es bietet einem Gläubiger die Möglichkeit grenzüberschreitend, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen.
Diese Verordnung ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Bestrittene Forderungen bis 2.000 Euro können damit leichter durchgesetzt werden. Das Gerichtsverfahren wird im Regelfall schriftlich durchgeführt, eine mündliche Verhandlung soll die Ausnahme sein.
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