Noch nicht
registriert?

Melden Sie sich
hier in nur 30
Sekunden an!

Neu registrieren

Unbekannt verzogen | Insolvent

Kunden-Login:

Newsletter Juni 2009

vom 3. Oktober 2009

"Reform der Kontopfändung" - Das neue P-Konto kommt

Ein Girokonto ist heutzutage für viele Schuldner die Voraussetzung für die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben. Ein Girokonto für Alle ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, denn Kontolosigkeit, und damit der Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr sind nicht nur finanziell nachteilig, sondern beschränken die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und bedrohen sogar ihre Existenz. Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.

Nach geltendem Recht führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass es faktisch vollständig blockiert ist. Die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie Begleichung von Miete, Energiekosten, Versicherungen etc. können erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrages hat.

Der Gesetzentwurf sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Buches Sozialgesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzes vor. Der Gesetzentwurf will effektiven Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger schaffen. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt. Das heißt dem Schuldner verbleibt "automatisch" der pfändungsfreie Grundbetrag in Höhe von 985,15 € und es kommt zu keiner Sperrung des Kontos.

Was können Gläubiger dann tun?

  • Verstärkte Bemühungen um außergerichtliche Einigung
  • Falls Arbeitgeber den Lohn nicht auf P-Konto überweist so hat der Gläubiger auf alle anderen Konten freien Zugriff
  • Sicherungsrechte einräumen lassen
  • In der Zwangsvollstreckung: verstärkt Pfändung an der Quelle veranlassen und nicht auf Kontopfändung verzichten; Vollstreckungsdruck auf Schuldner erhöhen

Pfändungsfreigrenzen werden nicht erhöht

Eine gute Nachricht für Gläubiger: Das Bundesministerium für Justiz verzichtete auf die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2009. Zu einer Erhöhung wird es allerdings zum 01.07.2011 kommen. Der Freibetrag wird dann auf EUR1028 ansteigen (aktuell: EUR 990)

Die Ausführungsbestimmungen werden zeitgleich mit den jeweiligen EU- Verordnungen in Kraft treten. Das Europäische Mahnverfahren gilt ab dem 12. Dezember 2008, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1. Januar 2009.

Europäischer Mahnbescheid

1. Europäisches Mahnverfahren (für unbestrittene Forderungen)

Das Europäische Mahnverfahren gibt es seit dem 12. Dezember 2008 für Mitgliedstaten der EU - mit Ausnahme Dänemarks. Es bietet einem Gläubiger die Möglichkeit grenzüberschreitend, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen.

2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (für bestrittene Forderungen)

Diese Verordnung ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Bestrittene Forderungen bis 2.000 Euro können damit leichter durchgesetzt werden. Das Gerichtsverfahren wird im Regelfall schriftlich durchgeführt, eine mündliche Verhandlung soll die Ausnahme sein.

ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIG ESTEN FAKTEN DES EUROPÄISCHEN MAHNVERFAHRENS:

  • Verwendung eines Formblatts erforderlich.
  • In Deutschland ist nur das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.
  • Nach Antragsstellung wird der Europäische Zahlungsbefehl erlassen und dem Antragsgegner zugestellt.
  • Der Schuldner kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Erfolgt dies nicht, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt.
  • Der Europäische Zahlungsbefehl ist in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks vollstreckbar.
  • Die Zwangsvollstreckung erfolgt stets nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaates.
  • Die Gerichts- und Anwaltskosten des Europäischen Mahnverfahrens sind nicht höher als die für ein inländisches Mahnverfahren. Verteuert wird das Verfahren durch Übersetzungskosten, die ggf. anfallen. Der Schuldner kann nämlich die Annahme des Mahnbescheides verweigern, wenn er die deutsche Sprache nicht beherrscht.

Autorin dieses Newsletters

Melanie Nelz
Juristin
Assistentin der Geschäftsführung der Inforeform UG

Impressum

Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters ist:

Inforeform UG (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer Werner Nelz-Böttcher
Im Bangertsfeld 14
D-63589 Linsengericht

Tel.: 06051-8283-959
Fax: 06051-8858-515
Mobil: 0152-24179631
E-Mail: info@inforeform.de

Eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Hanau unter der Nummer 92812, Steuernummer: 03523621529

Die Marke InfoReform.de wie auch die Internetadresse www.inforeform.de sind Eigentum der Inforeform UG. Jede Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

InfoReform UG (haftungsbeschränkt) | Im Bangertsfeld 14 | 63589 Linsengericht | Fon 06051-8283959 | Fax 8858515