vom 24. März 2010
Nach § 19 InsO ist die Überschuldung ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von haftungsbeschränkten Gesellschaften. Liegt eine Überschuldung vor, so hat der Geschäftsführer/Vorstand des betroffenen Unternehmens spätestens drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen (§ 15 a InsO). Die Definition, wann Überschuldung vorliegt, hat in den vergangenen Jahren mehrfach gewechselt.
Im Rahmen des am 01.01.1999 eingeführten und bis 17.10.2008 geltenden Überschuldungsbegriffes war Überschuldung gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckte. Die Überschuldungsprüfung hatte grundsätzlich nach Liquidationswerten zu erfolgen (Regelfall) und durfte nur bei einer positiven Fortführungsprognose (Ausnahmefall) erstellt werden.
Für die Annahme der Überschuldung im Sinne des § 19 InsO a.F. reichte also allein die rechnerische Überschuldung aus. Da die positive Fortführungsprognose nur noch eine Bewertungsregel für die Vermögensgegenstände war, musste ein Insolvenzantrag auch bei positiver Prognose gestellt werden, wenn sich bei Ansatz von Fortführungswerten die rechnerische Überschuldung ergab.
Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff bereits im Herbst 2008, befristet bis zum 31.12.2010 geändert. Danach liegt trotz rechnerischer Überschuldung kein Insolvenzgrund vor, wenn eine positive Fortführungsprognose des Unternehmens besteht. Diese "Neuregelung" des Überschuldungsbegriffes gilt nunmehr bis zum 31.12.2013.
Bis zu diesem Zeitpunkt kommt es also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, weil ein Unternehmen beispielsweise einen Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit die Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streifall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 01. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
| Zeitraum | Basis-zinssatz | Verzugs-zinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucher- Verbraucherbeteiligung |
|---|---|---|---|
| 1.1 bis 30.06.08 | 3,32% | 8,32% | 11,32% |
| 1.7 bis 31.12.08 | 3,19% | 8,19% | 11,19% |
| 1.1 bis 30.06.09 | 1,62% | 6,62% | 9,62% |
| 1.7 bis 30.12.09 | 0,12% | 5,12% | 8,12% |
| 1.1 bis 30.06.10 | 0,12% | 5,12% | 8,12% |
Nahezu simultan nehmen die Insolvenzen überall zu. Das Risiko von Forderungsausfällen erhöht sich damit auch für deutsche Firmen erheblich. Ein gutes Forderungsmanagement, das auf neuesten Informationen basiert, ist angesichts dieser Entwicklung wichtiger denn je. Speziallisten für Forderungsmanagement sind nun gefragt.
11,6% mehr Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2009, das ist die Ansage für das laufende Jahr 2010. Gläubiger warten auf 85 Milliarden Euro, die Wirtschaftskrise hat die Zahl der Firmenpleiten im vergangenen Jahr auf ein neues Rekordhoch getrieben. Die Summe der offenen Forderungen verdoppelte sich sogar. Rund 32 700 Unternehmen erklärten sich vergangenes Jahr für zahlungsunfähig. Das waren 11,6 Prozent mehr als 2008, wie das Statistische Bundesamt am Dienstag mitteilte. "Damit lagen die Unternehmensinsolvenzen erstmals seit 2003 wieder höher", hieß es. Damals hatte es mit knapp 39 300 Fällen einen Negativrekord gegeben. Die Rezession schlug auch auf die Verbraucherinsolvenzen durch. Deren Zahl erhöhte sich um drei Prozent auf 101100. Ein Jahr zuvor hatte es erstmals seit Einführung der Insolvenzordnung 1999 einen Rückgang gegeben, der mit 7,1 Prozent deutlich ausfiel. Die Gerichte bezifferten die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger auf rund 85 Milliarden Euro. "Dies war die bisher höchste Forderungssumme und ist auf die Insolvenzen einiger wirtschaftlich bedeutender Unternehmen zurückzuführen", schrieben die Statistiker. Wegen der Wirtschaftskrise mussten viele namhafte Firmen den Gang zum Insolvenzrichter antreten, darunter der einst größte deutsche Versandhändler Quelle, der Porzellanhersteller Rosenthal und die Unterwäschefirma Schiesser. Im Jahr 2008 beliefen sich die Forderungen auf 33,5 Milliarden Euro.
Insolvenzrecht-Verlängerung der unternehmensfreundlichen "Neuregelung" des Überschuldungsbegriffes bis zum 31.12.2013:
Melanie Nelz
Juristin
Assistentin der
Geschäftsführung der Inforeform UG
Höhe der Verzugszinsen:
Werner Nelz-Böttcher
GF der InfoReform UG
Die Finanz- und Wirtschaftskrise bringt Firmen rund um den Globus in Not:
Werner Nelz-Böttcher
GF der InfoReform UG
Inforeform UG (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer Werner Nelz-Böttcher
Im Bangertsfeld 14
D-63589 Linsengericht
Tel.: 06051-8283-959
Fax: 06051-8858-515
Mobil: 0152-24179631
E-Mail: info@inforeform.de
Eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Hanau unter der Nummer 92812, Steuernummer: 03523621529
Die Marke InfoReform.de wie auch die Internetadresse www.inforeform.de sind Eigentum der Inforeform UG. Jede Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
InfoReform UG (haftungsbeschränkt) | Im Bangertsfeld 14 | 63589 Linsengericht | Fon 06051-8283959 | Fax 8858515