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Newsletter Juni 2009

vom 4. Juni 2009

Hat der Vermieter ein Kündigungsrecht trotz Insolvenz des Mieters?

Wegen Mietrückständen aus der Zeit vor Insolvenzantragstellung kann der Vermieter nicht kündigen, (§ 112 InsO), auch nicht mit der Begründung, es sei eine Vermögensverschlechterung eingetreten. Die Kündigungssperre greift jedoch nicht mehr, wenn nach Insolvenzantragstellung erneut ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten aufgelaufen ist. Der Vermieter ist sodann berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 543 II Nr. 3 BGB fristlos zu kündigen.

Wirtschaftsflaute und betriebsbedingte Kündigung - arbeitsrechtliche Grundsätze bleiben unverändert!

Aufgrund der derzeit wirtschaftlich schwierigen Situation sind in vielen Unternehmen angeordnete Sonderurlaube für die Arbeitnehmer, Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen an der Tagesordnung.

Für die beschäftigten Arbeitnehmer, die von einer Rationalisierung ihres Arbeitsplatzes betroffen sind, bedeutet dies neben dem Verlust des Arbeitsplatzes häufig auch die Angst vor längerer Arbeitslosigkeit, da in vielen Betrieben Einstellungsstopps verhängt sind und damit die Aussicht auf eine baldige neue Beschäftigung nicht besteht. Vor diesem Hintergrund werden voraussichtlich immer mehr Arbeitnehmer eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht einfach akzeptieren, sondern gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und um ihren Arbeitsplatz kämpfen. Welche Erfolgsaussichten hierbei bestehen, hängt von vielen Faktoren ab, in erster Linie von der Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der Grund hierfür liegt darin, dass nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, der Arbeitgeber im Streitfall zu einer umfangreichen Begründung seiner Kündigung verpflichtet ist. Seit der ab dem 1.1.2004 geltenden Rechtslage findet das Kündigungsschutzgesetz generell nur dann Anwendung, wenn regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden, wobei der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter zudem länger als sechs Monate angestellt sein muss. Von dieser Mindestmitarbeiterzahl ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um einen Mitarbeiter handelt, der bereits vor dem 1.1.2004 in das Unternehmen seines Arbeitgebers eingetreten ist. Dann gilt - mit gewissen Einschränkungen - noch der alte so genannten Schwellenwert von mehr als 5 Arbeitnehmern.

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung sind die Hürden des Arbeitgebers bei einer betriebsbedingten Kündigung hoch. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens hat der Arbeitgeber nämlich zur Begründung der Kündigung zunächst den Zusammenhang zwischen den außer- oder innerbetrieblichen Entwicklungen und den Konsequenzen des daraus abzuleitenden zukünftigen Personalbedarfs ganz genau darzulegen. Pauschale Behauptungen genügen den Arbeitsgerichten dabei nicht. Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass z.B. aufgrund eines Auftragsrückgangs ein konkreter Beschäftigungsbedarf wegfällt und damit ein Personalabbau erforderlich ist, so ist im weiteren neben einer fehlenden anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers zudem die richtige Sozialauswahl darzulegen. Im Rahmen der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Sozialauswahl hat der Arbeitgeber innerhalb eines vergleichbaren Mitarbeiterkreises die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und eine Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Nicht selten bedingt die Überprüfung der vorgenannten Sozialauswahlkriterien für den Arbeitgeber das Ergebnis, dass die Kündigungsentscheidung an und für sich auf einen Mitarbeiter fallen müsste, von dem sich der Arbeitgeber aber gar nicht trennen möchte. Zwar kann der Arbeitgeber von den Regeln der sozialen Auswahl abweichen, wenn die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers wegen seiner besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Unternehmens im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Allerdings muss der Arbeitgeber dies im Streitfall messbar darlegen und beweisen. Die bloße Behauptung des Arbeitgebers, ohne die Anwendung der Ausnahmevorschrift müsse er seinen "besten Mann" kündigen, genügt hingegen nicht.

Die Wirtschaftskrise ändert demnach nichts an den hohen Anforderungen, welche die Arbeitsgerichte an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung stellen.

Energieausweis

Wussten Sie, dass der "schlechte Gebäudezustand" laut Energieausweis keine Ansprüche des Mieters begründet?

"Mit der Vorlagepflicht des Energieausweises bei Begründung von Mietverhältnissen stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen sich bei einem "schlechten" Gebäudezustand für den Vermieter ergeben. Grundsätzlich kann der Mieter hieraus keine Mängelansprüche etc. herleiten, insbesondere hat er keinen Anspruch auf Modernisierung (BGH Urt. v. 31. 10. 2007 - VIII ZR 261/06 ), soweit nicht ausnahmsweise öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmte Maßnahmen vorschreiben und diese unterlassen wurden."

In eigner Sache

Veraltete Ermittlungsmethoden bringen wenig Erfolg

Meist führen Unternehmen teure und zeitaufwändige Anfragen beim Einwohnermeldeamt durch. Der geringe Erfolg ist nicht verwunderlich, denn gerade Schuldner melden sich zunehmend nicht mehr an-, ab- oder um, und Personen die nicht gemeldet sind, können über eine Amtsanfrage nicht ermittelt werden. Andere Methoden sind gefragt um an die neue Anschrift zu gelangen.

"Mittels unserer 3-stufigen Adress-Ermittlung maximieren wir den Ermittlungserfolg bei reduzierten Kosten und geringem Zeitaufwand. Laufende Kosten oder Verpflichtungen kennen wir nicht", sagt Werner Nelz-Böttcher, Geschäftsführer der InfoReform UG, einem der führenden Dienstleister für Adress-Ermittlungen. Der Service ist online über www.Inforeform.de zugänglich oder für Großkunden offline auch über Schnittstelle.

Mehr Erfolg durch Datenbankrecherchen - weniger Kosten

Inforeform recherchiert zunächst in eigenen Datenbanken ( Stufe 1 mit 7 Millionen Personen ) und in externen Konsumentendatenbanken ( Stufe 2, 40 Millionen Personen ). Konnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden, führt Inforeform eine Einwohnermeldeamtsanfrage durch. Gerade durch die Datenbankrecherchen können jene Personen gefunden werden, die den Gang zum Einwohnermeldeamt gemieden haben. Ein weiterer Pluspunkt: Die Ermittlungskosten pro Adress-Ermittlung sinken dramatisch, da Datenbanktreffer weit weniger als Einwohnermeldeamtsanfragen kosten und der eigene Arbeitsaufwand und die eigene Abrechnung mit den jeweiligen Ämtern wegfallen. Neben einer geringen Servicegebühr von 20,00 Euro pro Jahr erhebt InfoReform keine Mindestmengen oder Mitgliedschaftsgebühren. Die Ermittlungskosten liegen zwischen 4,70 und 9,30 Euro inklusive Zustellbarkeitsprüfung und EMA-Gebühren.

Autoren dieses Newsletters

Arbeitsrecht
Autor: Rechtsanwältin N. Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Darmstadt
Tel.: 06151-307660
www.rechtsanwaelte-brauer.de

Insolvenzrecht
Melanie Nelz
Juristin
Assistentin der Geschäftsführung der Inforeform UG

Mietrecht
Autor: Rechtsanwalt Martin Didas
Frankfurt am Main
Tel.: 069-21999828

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