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Newsletter Dezember 2009

vom 7. Dezember 2009

Pfändungsvorsorge bei Insolvenz

Schon seit dem 31. März 2007 gelten neue Regeln zum Schutz einer angemessenen Altersvorsorge vor Gläubigern – und vor Hartz IV. Denn an diesem Tag ist das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" in Kraft getreten. Hierdurch wurde die Zivilprozessordnung so geändert, dass (potenzielle) Schuldner nun Verträge zur privaten Altersvorsorge bis zu einem Wert (Rückkaufswert) von maximal 238.000 Euro pfändungsfrei und unverwertbar stellen können. Diese Neuregelung ist jedoch bislang kaum zur Kenntnis genommen worden. Sinn der Vorschrift ist die Absicherung selbständiger Unternehmer.

Der Gesetzgeber ermöglicht nunmehr mit der Neuregelung des § 851 c ZPO den Aufbau einer angemessenen Altersversicherung. Die Sparhöhe wird nach dem Lebensalter gestaffelt - es darf jedoch jedes Jahr nur ein bestimmter Betrag pfändungssicher angespart werden. Die maximale Obergrenze der Spareinlage liegt insgesamt bei einer Gesamtsumme von 238.000,00 €.

Tabelle: Pfändungsgeschützte Altersversorge

Lebensalter von....bis Pfändungsfreier Betrag pro Jahr
18 – 29 Jahre 2.000,00 €
30 – 39 Jahre 4.000,00 €
40 – 47 Jahre 4.500,00 €
48 – 53 Jahre 6.000,00 €
54 – 59 Jahre 8.000,00 €
60 – 65 Jahre 9.000,00 €

*Die in der Tabelle aufgeführten Beträge werden Jahr für Jahr addiert. Daraus ergeben sich für das Alter (zwischen 18 und 65) unterschiedliche Höchstgrenzen der pfändungsgeschützten Rücklagen- maximal sind es 238.000,00 € zum 65. Lebensjahr.

Bedingungen für unpfändbare Rücklagen

Spareinlagen die dem Schutz des § 815 c ZPO unterliegen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Leistung muss lebenslang gewährt werden
  • Die Rente wird nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt-es sei denn es tritt vorher Berufsunfähigkeit ein.
  • Über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann bis zu der gesetzlich festgelegten pfändungsgeschützten Höchstgrenze nicht verfügt werden, eine Vorzeitige Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung ist nicht möglich.
  • Die Bestimmung von Dritten- mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen
  • Die Zahlung einer Kapitalleistung, außer einer Zahlung im Todesfall, ist nicht vereinbart.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt werden, sind neben lebenslangen privaten Altersrenten, z. B. auch Auszahlungspläne mit Restverrentung geschützt.

Zu beachten ist jedoch, dass für das klassische Sparbuch, Aktien und ähnliche Anlagen dieses Gesetz nicht gilt.

Anstieg der Privatinsolvenzen im 1. Halbjahr

Insgesamt meldeten 61.517 Bundesbürger Privatinsolvenz an. Im zweiten Quartal wurde ein Anstieg von 1,75 Prozent auf 31.026 im Vergleich zum Vorquartal. Dabei ist ein weiterer Punkt bemerkenswert, die Gefährdung jüngerer Bundesbürger scheint gestiegen zu sein.

Die Zahle der Privatinsolvenzen entwickelt sich zu einem Süd-Nord Gefälle.

Die Zahl der privaten Pleiten fällt auch im 1.Halbjahr je nach Bundesland sehr unterschiedlich aus. Im Bundesdurchschnitt wurden in den ersten 6 Monaten 2009 75 Privatinsolvenzen je 100.000 Einwohner verzeichnet.

Am häufigsten mussten die Bürger in Bremen zum Insolvenzgericht hier waren es 139 Insolvenzen je 100.000 Einwohner. Neben Bremen meldeten auch die Bundesländer Niedersachsen (109 je 100.000 Einwohner), Schleswig-Holstein (108 je 100.000 Einwohner), Saarland (101 je 100.000 Einwohner) und Hamburg (99 je 100.000 Einwohner) überdurchschnittlich viele Privatinsolvenzen. Die wenigsten Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2009 gab es mit 45 Fällen je 100.000 Einwohner in Thüringen. Gut stehen auch die Verbraucher in Bayern mit 58 Fällen je 100.000 Einwohner da.

Trend zur Privatinsolvenz bei jungen Leuten

Vor allem der Trend zur Privatinsolvenz bei jungen Leuten bereitet Grund zur Sorge. Dass jüngere Menschen von der aktuellen Krise stärker betroffen sind, belegt auch eine aktuelle Auswertung der Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitslosigkeit der unter 25-Jährigen stieg drei Mal so stark an wie die allgemeine Erwerbslosigkeit.

Nach wie vor maßgeblich für private Schulden sind vorübergehende Liquiditätsengpässe und laufende Ratenkredite. Summieren sich die Verpflichtungen oder kommt sogar noch Arbeitslosigkeit dazu, geraten Verbraucher schnell in eine finanzielle Schieflage.

Adressermittlung hat maßgeblichen Einfluss auf Bonitätsprüfung

Viele Unternehmen kämpfen nach wie vor mit dem Problem unbekannt verzogener Kunden und Schuldner. Stimmt die Anschrift nicht mehr gibt es neben dem Thema der Forderungsdurchsetzung auch das Problem das etwaige Bonitätsprüfungen ins Leere laufen, d.h. in den meisten Fällen der Bonitätsprüfung ist eine Anschriftenermittlung unerlässlich.

Wir haben dieses Thema schon lang erkannt und setzen auf ein modernes System zur Adressermittlung. Veraltete Ermittlungsmethoden bringen wenig Erfolg. Meist führen Unternehmen teure und zeitaufwendige Anfragen beim Einwohnermeldeamt durch. Der geringe Erfolg ist nicht verwunderlich, denn gerade Schuldner melden sich zunehmend nicht mehr an-, ab- oder um, und Personen die nicht gemeldet sind, können über eine Amtsanfrage nicht ermittelt werden. Andere Methoden sind gefragt um an die neue Anschrift zu gelangen.

Mit unserem modernen System mittels 3-stufiger Adress-Ermittlung maximieren wir den Ermittlungserfolg bei reduzierten Kosten und geringem Zeitaufwand. Laufende Kosten oder Verpflichtungen kennen wir dabei nicht.

Das Geheimnis liegt in den Datenbankrecherchen. InfoReform recherchiert zunächst in eigenen Datenbanken ( Stufe I mehr als 7 Millionen Personen) und in externen Konsumentendatenbanken (Stufe II mehr als 40 Millionen Personen). Konnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden, führt InfoReform eine Einwohnermeldeamtsanfrage durch. Gerade durch die Datenbankrecherchen können jene Personen gefunden werden, die den Gang zum Einwohnermeldeamt gemieden haben. Ein weiterer Pluspunkt: Die Ermittlungskosten pro Adressermittlung sinken dramatisch, da Datenbanktreffer weit weniger als Einwohnermeldeamtsanfragen kosten und der eigene Arbeitsaufwand und die eigene Abrechnung mit den jeweiligen wegfallen.

Where's the Beef, Brussels?
Erfahrung mit dem Europäischen Zahlungsbefehl

Where's the beef? Frei übersetzt: Worin liegt der Vorteil? Wenn deutsche Unternehmer den Versuch unternehmen, unbestrittene Forderungen gegen Schuldner im Ausland mit dem Europäischen Zahlungsbefehl titulieren zu lassen, fällt ein Dreivierteljahr nach Einführung die Bilanz ernüchternd aus.

Das Problem liegt darin, dass der Antragsteller des europäischen Zahlungsbefehls die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmen muss. Dafür gibt es zwar den online einsehbaren "Gerichtsatlas", dieser hilft dabei aber oft nicht weiter. Diese Liste der an bestimmten Orten ansässigen Gerichte beantwortet nicht die Frage, welches Gericht genau angerufen werden muss. Beispiel: Wer die österreichischen Prozessgesetze nicht gut genug kennt, ahnt nicht, dass man Klagen gegen eine im Firmenbuch (Handelsregister) eingetragene Gesellschaft obligatorisch beim Bezirksgericht für Handelssachen anzubringen hat, und nicht beim "normalen" Bezirksgericht.

Nicht selten wird gegen den Zahlungsbefehl nur deshalb Einspruch erhoben, weil der Antragsgegner (Schuldner) diesen schlichtweg nicht versteht. Die verschiedenen Angaben müssen vom Antragsteller (Gläubiger) codiert und vom Antragsgegner decodiert werden und da sind Fehler vorprogrammiert.

Hat man den europäischen Titel dann doch endlich erlangt, ist die nächste Hürde die Zustellung. Diese ist so gut wie unmöglich, wenn der Schuldner inzwischen verzogen ist und es in dem Land kein Meldewesen gibt.

Für die anschließende Zwangsvollstreckung im Mitgliedsstaat gilt jetzt wieder jeweils das Recht des Mitgliedsstaates, in dem vollstreckt werden soll. Nur zur Erinnerung: Das ganze Prozedere hat der Gläubiger nur deshalb durchgeführt, da er ja zu seinem Geld kommen will.

Fazit: Ohne einen professionellen Partner in Deutschland, der international tätig ist, ist die Durchsetzung der Forderungen nach Einführung des europäischen Zahlungsbefehls nicht einfacher geworden.

Autoren dieses Newsletters

Pfändungsvorsorge bei Insolvenz:
Melanie Nelz
Juristin
Assistentin der Geschäftsführung der Inforeform UG

Anstieg der Privatinsolvenzen im 1. Halbjahr: Werner Nelz-Böttcher
GF der InfoReform UG

Erfahrung mti dem Europäischen Zahlungsbefehl
Denise Galletta
Geschäftsführerin Rehberg Forderungsmanagement GmbH

Impressum

Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters ist:

Inforeform UG (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer Werner Nelz-Böttcher
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